Geburt Anzeige

zuklappenAnsprechpartner/in
Standesamt
Hauptstr. 30
27446 Selsingen
Telefon: 04284 9307-404
Telefax: 04284 9307-444
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­sel­sin­gen.de

Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstags zusätzlich 14:00 - 18:00 Uhr
Heiligabend und Silvester geschlossen


Parkmöglichkeiten:
Kostenfrei vorhanden

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 4


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde n
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister ,
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      • Geburtsurkunde des Vaters
      • ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis , Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme/einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren.

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

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