Personenstandsregister werden in Deutschland beim Standesamt für folgende Zeiträume fortgeführt
(§§ 5 und 7 Personenstandsgesetz):
Geburtenregister 110 Jahre
Eheregister 80 Jahre
Sterberegister 30 Jahre
Nach Ablauf dieser Fristen darf das Standesamt keine Personenstandsurkunde mehr daraus ausstellen und gibt die Register an das zuständige öffentliche Archiv ab.
Berechtigung zum Erhalt von Personenstandsurkunden:
Die Benutzung der Personenstandsregister ist durch § 62 ff. des Personenstandsgesetzes geregelt. Urkunden aus einem
Personenstandsregister können folgende Personen gewährt werden:
1. Personen, auf die sich der Eintrag bezieht,
2. Deren Ehepartner/Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge (gerade Linie),
3. Einem Geschwisterteil mit berechtigtem Interesse (das berechtigte Interesse ist anzugeben) beim Geburten- oder
Sterberegister und
4. Personen, die ein rechtliches Interesse (das rechtliche Interesse ist anzugeben) an der Benutzung glaubhaft machen.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.
Ein rechtliches Interesse an der Benutzung eines Personenstandsregisters besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn eine Urkunde zur Verfolgung eines Rechtes oder zur Abwehr eines unberechtigten Anspruches benötigt wird.
Dazu legen Sie dem Anforderungsschreiben einen geeigneten Nachweis bei (z.B. Kopie eines Schuldtitels, Vertrages,
Mahnbescheides, Darlehensvertrages, einer gerichtlichen Verfügung usw.)
Sofern Urkunden beispielsweise für Ahnen- oder Familienforschung oder Sammlungen benötigt werden, kann grundsätzliche nicht vom Bestehen eines rechtlichen Interesses ausgegangen werden.
Mehrsprachige Auszüge aus den Personenstandsregistern:
Nach dem CIEC-Übereinkommen (Nr.16) über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern werden auf Antrag ggf. mehrsprachige Auszüge aus den Registern, in denen die Geburt, die Eheschließung oder der Tod beurkundet ist, auf den gesetzlich vorgegebenen Formblättern A, B und C ausgestellt.
Diese Auszüge enthalten folgende Sprachen:
Deutsch – englisch – französisch – spanisch – griechisch – italienisch – niederländisch – portugiesisch – türkisch –
kroatisch/bosnisch – polnisch – litauisch – rumänisch (moldawisch) – estnisch – bulgarisch.
Für Rückfragen steht Ihnen das Team im Standesamt Selsingen auch telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Standesamt@selsingen.de / Tel. 04284 / 9370 – 404