Anforderung von Personenstandsurkunden

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Anforderung von Personenstandsurkunden

Anforderung von Personenstandsurkunden

Ich bitte um Übersendung folgender Urkunde/n:

Stück (je Urkunde)*

Geburtenregister
Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister
Sterberegister
Rechnungserhalt in Vorkasse

Rechnungserhalt in Vorkasse

Gebühren:

Für jede Art von Personenstandsurkunde wird für die Ausstellung eines Exemplars eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR nach
der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen (Tarif Nr. 105.1.11) erhoben. Für jedes weitere
Exemplar der Urkunde ist, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird, beträgt 7,50€.
Nach Erhalt Ihrer Urkundenanforderung beim Standesamt Selsingen wird dort ein Gebührenbescheid erstellt, der Ihnen
a) vorzugsweise im PDF-Format per Mail (schnellste Variante)
oder
b) postalisch
zur Überweisung in Vorkasse zugesandt wird.
Die Versendung der Urkunde/n an Sie erfolgt nach Feststellung des Zahlungseingangs.

Ich möchte die Rechnung auf folgendem Weg erhalten:*
Hinweise zur Urkundenanforderung beim Standesamt Selsingen

Hinweise zur Urkundenanforderung beim Standesamt Selsingen

Personenstandsregister werden in Deutschland beim Standesamt für folgende Zeiträume fortgeführt
(§§ 5 und 7 Personenstandsgesetz):
Geburtenregister 110 Jahre
Eheregister 80 Jahre
Sterberegister 30 Jahre
Nach Ablauf dieser Fristen darf das Standesamt keine Personenstandsurkunde mehr daraus ausstellen und gibt die Register an das zuständige öffentliche Archiv ab.
Berechtigung zum Erhalt von Personenstandsurkunden:
Die Benutzung der Personenstandsregister ist durch § 62 ff. des Personenstandsgesetzes geregelt. Urkunden aus einem
Personenstandsregister können folgende Personen gewährt werden:
1. Personen, auf die sich der Eintrag bezieht,
2. Deren Ehepartner/Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge (gerade Linie),
3. Einem Geschwisterteil mit berechtigtem Interesse (das berechtigte Interesse ist anzugeben) beim Geburten- oder
Sterberegister und
4. Personen, die ein rechtliches Interesse (das rechtliche Interesse ist anzugeben) an der Benutzung glaubhaft machen.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn nach Erwägung der Sachlage das Interesse, das auch wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher, familiärer oder sonstiger Art sein kann, als gerechtfertigt angesehen wird.
Ein rechtliches Interesse an der Benutzung eines Personenstandsregisters besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn eine Urkunde zur Verfolgung eines Rechtes oder zur Abwehr eines unberechtigten Anspruches benötigt wird.
Dazu legen Sie dem Anforderungsschreiben einen geeigneten Nachweis bei (z.B. Kopie eines Schuldtitels, Vertrages,
Mahnbescheides, Darlehensvertrages, einer gerichtlichen Verfügung usw.)
Sofern Urkunden beispielsweise für Ahnen- oder Familienforschung oder Sammlungen benötigt werden, kann grundsätzliche nicht vom Bestehen eines rechtlichen Interesses ausgegangen werden.
Mehrsprachige Auszüge aus den Personenstandsregistern:
Nach dem CIEC-Übereinkommen (Nr.16) über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern werden auf Antrag ggf. mehrsprachige Auszüge aus den Registern, in denen die Geburt, die Eheschließung oder der Tod beurkundet ist, auf den gesetzlich vorgegebenen Formblättern A, B und C ausgestellt.
Diese Auszüge enthalten folgende Sprachen:
Deutsch – englisch – französisch – spanisch – griechisch – italienisch – niederländisch – portugiesisch – türkisch –
kroatisch/bosnisch – polnisch – litauisch – rumänisch (moldawisch) – estnisch – bulgarisch.

Für Rückfragen steht Ihnen das Team im Standesamt Selsingen auch telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Standesamt@selsingen.de / Tel. 04284 / 9370 – 404

Datenschutz

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Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufhinweise finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

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